Schreiben des Ministeriums zum Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022)

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Sozialministerium Baden-Württemberg lässt derzeit auf seiner Homepage verlautbaren, dass ab Mitte Mai 2021 die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) der Corona-ImpfVO als Berechtigte der 3. Priorisierungsgruppe genannten Berufsgruppen geimpft werden können. Voraussetzung ist, dass es sich bei den Angehörigen dieser Berufsgruppen um Personen handelt, die „in besonders relevanter Position […] In der Justiz und Rechtspflege tätig sind“.

Wir vertreten offensiv die Auffassung, dass alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nur für diese können wir als Berufsverband von Richtern und Staatsanwälten sprechen) im täglichen Präsenzbetrieb „kontaktgefährdet“ und „besonders relevant“ sind.

Zeitgleich mit dieser Mail haben wir das Justizministerium sowie die Chefpräsidenten der Obergerichte und die Generalstaatsanwälte aufgefordert, für eine großzügige Erteilung der erforderlichen Impfberechtigungsbescheinigungen Sorge zu tragen. Jede andere Handhabung würde zu nicht zu vermittelnden Diskrepanzen im Vergleich mit anderen gleichrangigen Berufsgruppen führen, (z. B. Rechtsanwälte, die überdies befugt sind, die erforderlichen Berechtigungsscheine für sich selbst sowie für alle kanzleiangehörigen Mitarbeiter zu erteilen oder mit Wahlhelfern, deren nächste größere Betätigung im Land die im September 2021 stattfindende Bundestagswahl sein wird).

Kolleginnen und Kollegen, die Interesse an einer Corona-Schutzimpfung haben, sollten daher umgehend bei ihren Dienstvorgesetzten die notwendigen Berechtigungsbescheinigungen (Mustervordurch abrufbar unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_SM_Impfbescheinigung_4_Prio-3.pdf) beantragen, um baldmöglichst einen Impftermin wahrnehmen zu können, sobald die Berechtigungsgruppe tatsächlich eröffnet ist.

Die in Presseberichten angesprochenen betrieblichen Impfungen befinden sich aktuell im Pilotstadium. Landesweit werden drei Pilotprojekte betrieben, nämlich bei 2 gewerblichen Unternehmen und bei den Justizstandorten im Landgerichtsbezirk Stuttgart. Ob und gegebenenfalls wann das Justiz-Pilotprojekt landesweit ausgerollt werden kann, lässt sich den Presseberichten nicht hinreichend sicher entnehmen. Wir empfehlen daher den impfwilligen Kolleginnen und Kollegen, die genannten Berechtigungsscheine einzuholen statt tatenlos auf die offenbar unsichere Option einer betrieblichen Impfung zu warten.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen,

Wulf Schindler

Stuttgart, den 4.2.2019

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

über das Gespräch des Vereins der Richter und Staatsanwälte mit dem Ministerialdirektor des Finanzministeriums Krauss am 24.1.2019 berichte ich Folgendes:

I. Nachzahlung der verfassungswidrig abgesenkten Eingangsbesoldung 2013 - 2017

  • Das Finanzministerium wird von Amts wegen allen Kolleginnen und Kollegen, die im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2017 von Kürzungen ihrer Besoldung betroffen waren (also auch Bundesland-Wechsler und die, die im genannten Zeitraum aus Bestandsschutzgründen nur um 4 % abgesenkt wurden) Nachzahlungen in voller Höhe des Differenzbetrags zwischen abgesenkter und voller Besoldung leisten (s. angefügte Erklärung der Frau Finanzministerin). Dass die Landesregierung sich für die Zeit bis zum 31.12.2014 nicht auf Verjährung beruft, ist nach den Worten von Herrn Krauss maßgeblich der raschen und fachlich fundierten Reaktion unseres Verbandes zu verdanken.

  • Für die Nachzahlung betreffend den o.a. Zeitraum ist es nicht erforderlich, sich an das LBV zu wenden, weil die Nachzahlung von Amts wegen erfolgt. Bei Kolleginnen und Kollegen, die zwischenzeitlich aus dem Landesdienst ausgeschieden sind, kann dies im Einzelfall gleichwohl sinnvoll sein (z.B. wegen eines Kontowechsels).

  • Die Nachzahlungen sollen im 2. Kalendervierteljahr erfolgen. Ob innerhalb dieses Zeitraums alle Nachzahlungen bewirkt werden können, wird maßgeblich von den Kapazitäten des LBV abhängen.

  • Zur Milderung eines etwaigen steuerlichen Progressionsschadens können die Nachzahlungen je nach steuerrechtlichem Einzelfall von der Finanzverwaltung als außerordentliche Einkünfte erfasst und der sog. Fünftelregelung gem. § 34 EStG unterworfen werden. Die Regelung greift indes nur für diejenigen Betroffenen, die vor Dezember 2016 in den Landesdienst eingetreten sind. Auch im Falle ihrer Anwendung dürfte sie leider wohl überwiegend zu keiner wirklich erheblichen Steuerentlastung führen; dies gilt insbesondere für Ledige ohne Kinder und ohne sonstige steuerlich relevante einkommensmindernde Aufwendungen oder verrechenbare negative Einkünfte.

Im Hinblick auf einen etwaigen verbleibenden Steuerprogressionsschaden haben wir darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die Beseitigung nachteiliger Folgen administrativen, sondern legislativen Unrechts handelt. Der Zustand, der bei verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsetzung herrschen würde, muss daher Richtschnur einer Folgenbeseitigung sein. Herr Ministerialdirektor Krauss hat eine entsprechende Prüfung zugesagt.

Ob sich die Besoldungsnachzahlungen im Einzelfall auf die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung des (gesetzlich versicherten) Ehegatten des Richters/Staatsanwalts bzw. der Richterin/Staatsanwältin auswirken, kann nicht abschließend beurteilt werden. Da es sich aber um eine einmalige Nachzahlung handelt, dürften solche Auswirkungen eher nicht zu erwarten sein (vgl. § 10 Abs. 3 SGB V: „regelmäßig“).

II. Besoldungsabsenkung vor dem 1.1.2013:

Wegen der Absenkung der Eingangsbesoldung in der Zeit vor dem 1.1.2013 werden nach Einzelfallprüfung dann Nachzahlungen geleistet, wenn der/die Betroffene gegen die Bezügemitteilung(en) Widerspruch eingelegt hat, über den Besoldungsanspruch in
dem in Rede stehenden Zeitraum noch nicht bestandskräftig entschieden und der Nachzahlungsanspruch auch nicht verjährt war/ist.
Das Finanzministerium beabsichtigt jedoch, keine weitergehenden Maßnahmen, etwa einen Gesetzentwurf zur rückwirkenden Änderung der gesetzlichen Grundlage der Besoldungskürzung in jener Zeit einzubringen.

III. Künftige Besoldung:

Für die Zukunft haben wir eine amtsangemessene Besoldung gefordert. Diese muss die zeit- und wirkungsgleiche Umsetzung von Tariferhöhungen für Angestellte umfassen nebst Boni in den kommenden Jahren, um wieder den Anschluss an die in
der freien Wirtschaft für vergleichbar qualifizierte Kräfte gezahlten Gehälter zu finden. Die Problematik – auch im Hinblick auf den Bedarf in der Justiz in den kommenden 10 Jahren (einschließlich bevorstehender Pensionierungen) und die Aufgabenverdichtung – ist Herrn Ministerialdirektor Krauss bekannt.

Herzlichst,

Ihr
Wulf Schindler

Folgende Informationen zur Besoldung zu Ihrer Kenntnis

Information 1

Information 2

Information 3

Information 4

Information 5

 

Information zum möglichen Widerspruch gegen die Absenkung der Eingangsbesoldung

Musterwiderspruch

Brief des Vorsitzenden Grewe zur Abwendung weiterer Einsparmaßnahmen

Offener Brief an den Ministerpräsidenten vom 14.03.2013

wir, die Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg, fordern die Landesregierung und alle Verantwortlichen im Parlament auf, den aktuellen Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Länder auf die Richter und Staatsanwälte zu übertragen, inhaltsgleich und zeitgleich!

Offener Brief des Vorsitzenden des Richtervereins an den Ministerpräsidenten - zum Text des Schreibens

Gleichlautende Schreiben gingen an den Justizminister, den Finanzminister sowie die Fraktionsvorsitzenden im Landtag.

Entscheidungen des Richterdienstgerichtes

Die Pressemeldungen rund um das Verfahren vor dem Richterdienstgericht und die Gerüchte und einseitigen Informationen haben viele verunsichert. Wir lehnen den Versuch ab, mit tendenziösen Pressemeldungen eine Stimmung im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens erzeugen zu wollen. Der Respekt vor den Kollegen des Richterdienstgerichts gebietet es, deren Verhandlung und Entscheidung abzuwarten. Wir haben uns daher entschieden, vor der Entscheidung des Richterdienstgerichts keine offizielle Stellungnahme abzugeben.

Schreiben des Vorsitzenden des Richtervereins an die Mitglieder - zum Text des Schreibens

Muster-Anträge


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hiermit möchten wir Sie über aktuelle Entwicklungen zur Problematik der Besoldung im Hinblick auf die Altersdiskriminierung von denjenigen, die 2009 das 49. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, informieren.

Bis einschließlich 2010 richtete sich die Höhe der Besoldung in Baden-Württemberg für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nach Lebensaltersstufen. Die Endstufe wurde danach mit 49 Jahren erreicht. Mit Entscheidung vom 08. September 2011 hat der EuGH festgestellt, dass eine gestaffelte Grundvergütung nach dem Lebensalter europarechtswidrig ist. Ob diese Grundsätze auch für die damalige R-Besoldung in Deutschland gelten mit der Folge, dass die Vergütung „nach oben" anzupassen wäre, ist letztlich offen. Das VG Frankfurt hat diese Grundsätze auch auf das dortige Besoldungsgesetz angewandt; die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Besoldungskommission des DRB hat bislang keine Empfehlung für Widersprüche und Klagen wegen dieses Aspektes ausgesprochen.

Ansprüche auf Besoldung für das Jahr 2009 verjähren Ende des Jahres 2012, sodass die Zeit drängt!

Die Landesregierung wollte auf unsere Anfrage im Hinblick auf die nicht gerichtlich geklärte Rechtslage keinen generellen Verzicht auf die Einrede der Verjährung aussprechen.

Der Ministerialdirektor des Finanzministeriums hat jedoch auf Anfrage mitgeteilt, dass von der Praxis der Ruhendstellung von Verfahren durch das LBV Baden-Württemberg im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in Bezug auf Altersdiskriminierung beim Besoldungsdienstalter nicht nur Widersprüche betroffen seien, die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens eingelegt wurden. Es würden darüber hinaus auch Anträge auf Zahlung des Grundgehaltes aus der höchsten Dienstaltersstufe erfasst. In beiden Fällen werde die Einrede der Verjährung nicht erhoben, es sei denn, der Anspruch sei bereits bei seiner Geltendmachung verjährt oder verwirkt gewesen. Es ist nach Auffassung des Finanzministeriums somit wohl (zunächst) kein Widerspruch gegen die Besoldungsabrechnung erforderlich, sondern es genügt der Antrag auf Höherbesoldung. Schaden kann ein Widerspruch wohl auch nicht. Die Entscheidung, ob Nachzahlungsansprüche geltend gemacht oder ein Widerspruch eingelegt werden, liegt selbstverständlich bei jedem Einzelnen.

Wer einen Antrag stellen oder Widerspruch einlegen möchte, kann hierzu eines der bereitgestellten Muster verwenden. Die Schreiben sind im Word-Format und können einfach mit Ihren persönlichen Daten ergänzt werden.



Muster-Antrag    Muster-Widerspruch