Muster-Anträge


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hiermit möchten wir Sie über aktuelle Entwicklungen zur Problematik der Besoldung im Hinblick auf die Altersdiskriminierung von denjenigen, die 2009 das 49. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, informieren.

Bis einschließlich 2010 richtete sich die Höhe der Besoldung in Baden-Württemberg für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nach Lebensaltersstufen. Die Endstufe wurde danach mit 49 Jahren erreicht. Mit Entscheidung vom 08. September 2011 hat der EuGH festgestellt, dass eine gestaffelte Grundvergütung nach dem Lebensalter europarechtswidrig ist. Ob diese Grundsätze auch für die damalige R-Besoldung in Deutschland gelten mit der Folge, dass die Vergütung „nach oben" anzupassen wäre, ist letztlich offen. Das VG Frankfurt hat diese Grundsätze auch auf das dortige Besoldungsgesetz angewandt; die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Besoldungskommission des DRB hat bislang keine Empfehlung für Widersprüche und Klagen wegen dieses Aspektes ausgesprochen.

Ansprüche auf Besoldung für das Jahr 2009 verjähren Ende des Jahres 2012, sodass die Zeit drängt!

Die Landesregierung wollte auf unsere Anfrage im Hinblick auf die nicht gerichtlich geklärte Rechtslage keinen generellen Verzicht auf die Einrede der Verjährung aussprechen.

Der Ministerialdirektor des Finanzministeriums hat jedoch auf Anfrage mitgeteilt, dass von der Praxis der Ruhendstellung von Verfahren durch das LBV Baden-Württemberg im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in Bezug auf Altersdiskriminierung beim Besoldungsdienstalter nicht nur Widersprüche betroffen seien, die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens eingelegt wurden. Es würden darüber hinaus auch Anträge auf Zahlung des Grundgehaltes aus der höchsten Dienstaltersstufe erfasst. In beiden Fällen werde die Einrede der Verjährung nicht erhoben, es sei denn, der Anspruch sei bereits bei seiner Geltendmachung verjährt oder verwirkt gewesen. Es ist nach Auffassung des Finanzministeriums somit wohl (zunächst) kein Widerspruch gegen die Besoldungsabrechnung erforderlich, sondern es genügt der Antrag auf Höherbesoldung. Schaden kann ein Widerspruch wohl auch nicht. Die Entscheidung, ob Nachzahlungsansprüche geltend gemacht oder ein Widerspruch eingelegt werden, liegt selbstverständlich bei jedem Einzelnen.

Wer einen Antrag stellen oder Widerspruch einlegen möchte, kann hierzu eines der bereitgestellten Muster verwenden. Die Schreiben sind im Word-Format und können einfach mit Ihren persönlichen Daten ergänzt werden.



Muster-Antrag    Muster-Widerspruch